AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der repaste GmbH
1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der repaste GmbH (nachfolgend „repaste“) und ihren Kunden für sämtliche, auch künftige Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn repaste schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls repaste den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Abreden bedürfen der Textform.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Anwendung. repaste schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
2. Auftragserteilung, Präsentationen
(1) Angebotsunterlagen von repaste stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten, das der gesonderten Annahme durch repaste bedarf. Anderenfalls enthalten Angebotsunterlagen von repaste die Aufforderung an den Kunden, das Angebot durch Gegenzeichnung oder E-Mail-Bestätigung verbindlich anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Bindungsfrist an ein solches Angebot im Rechtssinne 10 Tage.
(2) Der Vertragsschluss bedarf der Textform und kann auch durch Übermittlung einer auf ein Angebot des Kunden folgenden Auftragsbestätigung an den Kunden erfolgen.
(3) Soweit repaste auf Einladung eines Kunden an einer Präsentationsveranstaltung oder auch einem sog. Pitch teilnimmt, um sich für die Erteilung eines bestimmten Auftrags zu bewerben, ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, repaste hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, die sämtliche Kosten für die Teilnahme am Pitch für Personal und Material einschließlich etwaiger Fremdleistungen abdeckt. Weitere Regelungen und etwaige Begrenzungen der Kostenerstattung für die Teilnahme am Pitch sind zwischen den Vertragspartnern im Rahmen der Teilnahmevereinbarung zum Pitch gesondert zu regeln.
(4) Sämtliche anlässlich des Pitches präsentierten Arbeitsergebnisse oder Entwürfe dürfen vom Kunden nur dann verwertet werden, wenn auf Grundlage der vorgestellten Präsentationen eine Beauftragung von repaste erfolgt. Insoweit verpflichtet sich der Kunde insbesondere, repaste unverzüglich nach Beendigung des Pitches sämtliche etwa eingereichten Präsentationsunterlagen wieder zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Präsentationsunterlagen ohne vorherige Zustimmung von repaste ist untersagt. Bis zur Erteilung eines Auftrags für die Umsetzung der Präsentationsunterlagen steht es repaste frei, die präsentierten Ergebnisse anderweitig zu nutzen, insbesondere Dritten anzubieten.
3. Leistungserbringung
(1) repaste erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter, ist jedoch auch berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen.
(2) Soweit repaste für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen Dritter in Anspruch nimmt (siehe zur Vergütung der Fremdleistungen nachfolgende Ziffer), erfolgt die Beauftragung der Dritten grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach gesonderter Bevollmächtigung durch den Kunden ist auch die Beauftragung von Fremdleistungen im Auftrag des Kunden möglich.
(3) repaste erbringt unter keinen Umständen rechtliche Beratungsleistungen. Insbesondere, soweit repaste im Bereich des Grafikdesigns, des Marketings oder der Suchmaschinenoptimierung (SEO) für den Kunden auch beratend tätig wird, obliegt es stets dem Kunden, entsprechende Beratungsleistungen/Empfehlungen vor der Umsetzung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen.
(4) In der Regel wird repaste auf dienstvertraglicher Grundlage für den Kunden tätig. Insbesondere bei beauftragten Arbeiten zur Suchmaschinenoptimierung fertigen Optimierung von Online-Werbemöglichkeiten ist dem Kunden bekannt, dass ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann, es sei denn, die Vertragspartner haben entsprechende Parameter in der Auftragserteilung verbindlich vereinbart.
4. Vergütung, Fremdkosten
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung von repaste für zu erbringende Leistungen nach Maßgabe der bei Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme oder der vereinbarten Stundensätze. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Die Stundensätze verstehen sich exklusive Material- und ggf. anfallender Fremdkosten. Fremdkosten sind z.B. Kosten für Fotoshootings und damit zusammenhängende Rechteeinräumungen, Fremdsprachenübersetzungen, Druckaufträge etc. Fremdkosten sind nach Maßgabe der dem Kunden vorzulegenden entsprechenden Rechnungsbelege vom Kunden mit Vorlage der jeweiligen Belege zahlbar. Über Art und Umfang der zu erwartenden Fremdkosten verständigen sich die Vertragspartner bei Beauftragung von repaste oder während der Auftragsabwicklung gesondert.
(2) Reisekosten und/oder Beförderungsentgelte für die Versendung von Arbeitsergebnissen etc. stellt repaste dem Kunden nach Maßgabe des tatsächlichen Anfalls (Flugreisen Economy, Bahn 1. Klasse, Mietwagen oder Kilometerpauschale 0,50 € / km) in Rechnung.
(3) Soweit im Rahmen beauftragter Fremdleistungen Abgaben an die Künstlersozialkasse fällig werden, weist repaste dies gesondert aus und sind diese Kosten zusätzlich vom Kunden zu tragen.
(4) Ggf. gewährte Rabatte/Nachlässe beziehen sich ausschließlich auf eigene Leistungen von repaste, nicht jedoch auf jegliche Form von Auslagen, Spesen oder Fremdleistungen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) In der Regel sind die Arbeitsergebnisse von repaste urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend.
(2) repaste räumt dem Kunden die im Rahmen der Auftragserteilung spezifizierten Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen von repaste ein. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Kunde stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den von repaste erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird repaste den Kunden gesondert und vor Auftragserteilung hinweisen.
(3) Soweit die Arbeitsergebnisse von repaste auch Programmierungsleistungen/Software enthalten, ist repaste – soweit nicht abweichend vereinbart – nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offen zu legen. Programmierungsleistungen von repaste enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die von repaste oder Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Kunden zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen von repaste gelten allein die hierzu ausdrücklich mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source-Software angeboten wird. Dem Kunden ist bekannt, dass es infolge der Geltung der Open Source Lizenzbedingungen zum sogenannten Copy Left Effekt kommen kann mit der Folge, dass eine vollständige Offenlegung des Quellcodes für die lizenzkonforme Nutzung erforderlich ist. Für die Einhaltung der anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen ist allein der Kunde verantwortlich. Die Vertragspartner stellen klar, dass repaste unter keinen Umständen Lizenzen an Open Source Software Komponenten einräumt oder Open Source Software verkauft, sondern lediglich auf Grundlage der jeweils geltenden Open Source Lizenzbedingungen für den Kunden tätig wird. Soweit der Kunde bei Programmierung Leistungen auf die Einbindung von Open Source Software verzichten will, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise von repaste zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse von repaste ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern, es sei denn, auf Grundlage der ggf. geltenden Open Source Lizenzbedingungen gilt etwas anderes.
(5) Soweit repaste im Rahmen ihrer Arbeitsergebnisse Typografien benutzt, sind dies – sofern nicht abweichend vereinbart – von Dritten lizenzierte Typografien, deren Nutzung durch den Kunden einer gesonderten Lizenzierung durch den jeweiligen Rechteinhaber bedarf. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung räumt repaste dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte nicht ein, sondern kann lediglich den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte beim Rechteinhaber vermitteln. Insoweit handelt es sich dann um zusätzlich auszuweisende und zu vergütende Fremdkosten.
(6) Soweit nicht abweichend vereinbartbzw. auf Grundlage geltender Open Source Lizenzbedingungen verpflichtend, ist repaste nicht verpflichtet, dem Kunden die den abgelieferten Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Quelltexte bzw. offenen Dateien zu übergeben.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden, rechtliche Verantwortung
(1) Soweit repaste für die Erstellung der Arbeitsergebnisse Vorlagen des Kunden benötigt, steht der Kunde uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der zu liefernden Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse von repaste im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Kunden Rechte Dritter verletzen und diese repaste in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, repaste insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen.
(2) repaste weist darauf hin, dass allein der Kunde für die rechtliche Prüfung der beauftragten Arbeiten verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Beurteilungen oder die Entwicklung von Logos und/oder Namen im Hinblick auf möglicherweise entgegenstehende Namens- und/oder Markenrechte Dritter. repaste empfiehlt insoweit dringend die rechtliche Begleitung entsprechender Aufträge einschließlich ggf. der Durchführung von Markenrecherchen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm während der Bearbeitung des Auftrags übergebenen Rein- bzw. Maßzeichnungen, Modelle, Daten, Dateien etc. unverzüglich auf Mängel zu prüfen und repaste etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht abweichend vereinbart, bezieht sich die Prüfpflicht des Kunden auch auf umgesetzte Texte einschließlich etwaiger als Fremdleistung in Auftrag gegebener Übersetzungsarbeiten.
(4) Soweit es im Rahmen der Leistungserbringung durch repaste erforderlich ist, dass der Kunde repaste administrative Zugänge zu IT-Umgebungen bzw. Portalen/ sozialen Netzwerken etc. des Kunden einräumt, ist der Kunde verantwortlich dafür, die entsprechenden Zugänge unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch repaste wieder zu entziehen. repaste verpflichtet sich dessen ungeachtet, erhaltene Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
(5) Soweit dem Kunden im Rahmen von Vorentwürfen Farbmuster und/oder Farbkombinationsmöglichkeiten vorgelegt werden, handelt es sich hierbei um Farbbeispiele, die geringfügig von der späteren beabsichtigten Produktion abweichen können. Dies ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. Verbindliche Farbtonumsetzungen sind gesondert zu vereinbaren.
(6) Die Transportgefahr für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse trägt der Kunde. Für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse gilt § 377 HGB uneingeschränkt.
7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Rechnungssumme ist nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Zahlung an repaste fällig. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Rechnungssumme 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. repaste ist berechtigt, dem Kunden Fremdleistungen (s.o. Ziff. 4) unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. repaste ist ferner berechtigt, erbrachte Teilleistungen auch vor Gesamtfertigstellung des Auftrages abzurechnen, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Die Rechnungsstellung durch repaste erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege per E-Mail. Der Kunde wird repaste für den Rechnungsempfang eine gesonderte E-Mail-Adresse mitteilen.
(3) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. repaste ist verpflichtet, den Kunden hierauf spätestens bei Rechnungsstellung gesondert hinzuweisen.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu.
(5) An den Kunden gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum von repaste.
8. Mängelgewährleistung und Haftungsbeschränkung
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen des Kunden. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet repaste nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen nicht auf Verursachung des Kunden zurückzuführen sind, insbesondere wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Vorlagen.
(2) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus von repaste zu vertretenden Pflichtverletzungen oder bei Verletzung einer von repaste gegebenen Garantie.
(3) repaste haftet für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist hier der Höhe nach jedoch begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die repaste eine Garantie übernommen hat, bleibt unberührt.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre.
(5) Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen repaste beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von repaste und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie i.S.v. Abs. 3 S. 4 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Referenznennung
(1) repaste ist berechtigt, soweit nicht abweichend vereinbart, den Kunden und das mit dem Kunden umgesetzte Projekt als Referenz – insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website von repaste und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. In diesem Zusammenhang ist repaste insbesondere auch berechtigt, exemplarische Arbeitsproben zu veröffentlichen, soweit es sich dabei um für die Außendarstellung des Kunden entwickelte Materialien handelt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber repaste in Textform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht repaste jedoch eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu.
10. Vertraulichkeit, Rückgabe von Unterlagen
(1) repaste verpflichtet sich, sämtliche ihr ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt gewordenen Informationen, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. repaste wird entsprechend erlangte Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zum Kunden verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. repaste wird alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend verpflichten. Die Vertraulichkeitsvereinbarung endet 24 Monate nach Beendigung des jeweiligen Auftrags.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist repaste nicht verpflichtet, vom Kunden übergebene Unterlagen länger als vier Wochen nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Kunden in Textform sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Kunden zurückzugeben.
11. Besondere Bestimmungen für Webdesign
(1) Bei Beauftragung von Leistungen zum Webdesign erfolgt die Leistungserbringung, soweit nicht abweichend vereinbart, auf agiler Grundlage. Die Vertragspartner entwickeln, soweit nicht ein vorbestehendes und des Pflichtenheft Grundlage der Beauftragung ist, den Inhalt der geschuldeten Leistungen gemeinsam in enger Abstimmung während des Projektes.
(2) Es besteht die Möglichkeit der Einbindung eines externen Content Managementsystems oder eines spezifischen, von repaste eigenständig betriebenen Content Managementsystems. Bei Nutzung des repaste Systems ist die Verwaltung der jeweiligen Website zwingend an dieses Content Managementsystem gebunden. Eine Editionsmöglichkeit für externe Dritte besteht nicht. Im Falle der Beendigung einer Zusammenarbeit mit repaste kann in diesem Fall lediglich der HTML-Code der jeweiligen Website dem Kunden übergeben werden. Eine Anbindung eines Content Managementsystems ist in diesem Fall nicht geschuldet.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, können agil zu erbringende Webdesign-Leistungen jederzeit von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. repaste ist in diesem Falle verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aktuellen Entwicklungsstand dem Kunden zu übergeben. Hinsichtlich der Rechteeinräumung gilt Ziff. 5, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde stets berechtigt ist, die unfertigen Leistungen eigenständig fertig zu stellen oder fertigstellen zu lassen.
12. Besondere Bestimmungen für Hosting
(1) repaste ist kein Rechenzentrumsbetreiber, bietet jedoch auch Hosting-Leistungen Dritter (Rechenzentrumsbetreiber) an. In diesem Falle richtet sich der geschuldete Leistungsumfang stets nach den zwischen repaste und dem jeweiligen Rechenzentrumsbetreiber geschlossenen Vertrag. repaste wird dem Kunden die mit dem jeweiligen Rechenzentrumsbetreiber vereinbarten Vertragsbestimmungen zugänglich machen. Diese Vertragsinhalte gelten dann für die Erbringung der Hostingleistungen zwischen repaste und dem Kunden entsprechend.
(2) Im Falle der Übertragung einer bereits bestehenden Domain und/oder der vereinbarten Migration vorbestehender Daten einer Website ist der Kunde verpflichtet, hieran ist mitzuwirken. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass der erforderliche AuthCode vom bisherigen Domainhost zur Ermöglichung des Umzugs einer Domain repaste zur Verfügung gestellt wird.
(3) repaste weist ausdrücklich darauf hin, dass es technisch bedingt im Rahmen eines Domain-Umzugs und/oder einer beauftragten Migration von Daten eines anderen Servers zu einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der betroffenen Systeme des Kunden kommen kann. repaste wird sich daher bemühen, entsprechende Ausfallzeiten mit dem Kunden nach Möglichkeit abzustimmen.
13. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt a.M. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG) und der international privatrechtlichen Kollisionsnormen.
Stand: August 2022
Erstellt von: